AGB / Liefer-  Zahlungsbedingungen 
       1.  Vorbemerkung 
         Auf den  zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Lieferung und Einbau von  Küchen und Küchenteilen findet das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung, soweit  sich nicht aus dem Folgenden abweichendes ergibt. 
       Verträge  über einzelne Haushalts-/Elektrogeräte und Gebrauchtgeräte richten sich nach  dem Kaufrecht des BGB.  
       2.  Eigentumsvorbehalt 
         Die Ware  bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.  Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu  behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere  Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter  Beifügung des Pfändungsprotokolls.  
       3.  Änderungsvorbehalt 
         Serienmäßig  hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. 
       Es  besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass  bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.  Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holzoberflächen  bleiben vorbehalten.  
       4.  Lieferfrist 
       Falls der  Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine  angemessene Nachfrist - beginnend vom Tag des Eingangs der schriftlichen  Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Falle kalendermäßig bestimmter  Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum  Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag  zurücktreten.  
       Vom  Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers  oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren und  unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum  Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf  der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann  nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des  Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die  gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung  bleiben unberührt.  
       5.  Montage 
         Der  Verkäufer hat generell bauliche Veränderungen nach Aufmassnahme nicht zu  vertreten. 
       Führen  veränderte Raummaße zu einer Lieferverzögerung, hat der Verkäufer dafür nicht  einzustehen, soweit die Lieferverzögerung sich aus einer erforderlich  gewordenen Neubestellung ergibt. 
       Die  Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht berechtigt, Arbeiten  auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der  Ware hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist der  Auftragnehmer nicht der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter oder  Subunternehmer. 
       Soweit  der Käufer ohne Rücksprache mit dem Verkäufer einen anderen Aufbau/eine andere  Montage wie vom Verkäufer geplant, vornimmt oder vornehmen lässt, trägt er  insoweit das Risiko.  
       6.  Gefahrenübergang 
         Die  Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu  müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.  
       7.  Erfüllungsverweigerung 
         Wenn der  Käufer nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Erfüllung verweigert, ist der  Verkäufer berechtigt, 30% des Bestellpreises als pauschalen Schadensersatz  wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen,  dass dem Verkäufer kein oder ein geringer Schaden entstanden ist Weitergehende  gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.  
       8.  Rücktritt 
         Der  Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der  bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern  diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer  die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich  vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die  genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu  benachrichtigen. 
       Der  Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die seine  Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder er  seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz- oder  Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet  unverzüglich Vorauskasse oder ausreichend Sicherheit. 
       Foto- und  Ausstellungsküchen sind vom Umtausch ausgeschlossen und werden gekauft wie  besichtigt.  
       9.  Warenrücknahme 
         Im Falle  eines Rücktritts und der Rücknahme der gelieferten Ware hat der Verkäufer  Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und  Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den  Transport und die Montage. 
       Die  Regelung über Abzahlungsgeschäfte bleiben im übrigen unberührt.  
       10.  Gewährleistung 
         Für die  vom Verkäufer besorgten und im wesentlichen unverändert eingebauten Teile  finden die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung im Kaufrecht des BGB  Anwendung. Entsprechendes gilt für Verträge über Gebrauchsgeräte. Die  Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt, soweit  keine gesetzlich zwingenden Vorgaben entgegenstehen, 12 Monate. 
       Hinsichtlich  der Teile, die im Rahmen des Einbaus/Montage verändert werden (z.B.   Arbeitsplatten, Sockelleisten, etc.) gilt  das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages. Insoweit gilt die zweijährige  Gewährleistungspflicht. 
       Die  Schadenersatzpflicht des Verkäufers wird für den Fall der Verletzung von  Nebenpflichten durch leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit davon nicht  Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. 
       Für  Elektrogeräte gilt die volle Werksgarantie.  
       11.  Zahlung 
         Barzahlung  bei Lieferung.  
       12.  Gerichtsstand und Erfüllungsort 
         Ist der  Käufer Vollkaufmann, juristische  Person  des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Sitz  der Firma des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der Käufer keinen  allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz  oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz  oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt  ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Firma des Verkäufers.   
       13.  Rechtswahl 
Es gilt  das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  
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